Artikel 76 VO (EG) 2007/718

Akkreditierung der operativen Struktur und Übertragung der Verwaltungsbefugnisse

(1) Sind Gemeinschaftsmittel vor Inkrafttreten dieser Verordnung von bestehenden einzelstaatlichen Stellen in den begünstigten Ländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 oder der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 verwaltet worden, so verwalten diese Stellen (nachstehend „bestehende einzelstaatliche Stellen” genannt) die Mittel im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau, bis die Kommission eine Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse erlässt.

(2) Die bestehenden einzelstaatlichen Stellen können die Mittel im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Übertragung der Verwaltungsbefugnisse nach dieser Verordnung verwalten.

(3) Bei der Entscheidung, ob sie die Verwaltungsbefugnisse den bestehenden einzelstaatlichen Stellen überträgt, berücksichtigt die Kommission insbesondere die nach Absatz 4 vorgelegte Liste der Abweichungen und die nach Absatz 5 getroffene Entscheidung des nationalen Anweisungsbefugten.

(4) Der nationale Anweisungsbefugte nimmt eine Bewertung der operativen Struktur, einschließlich der bestehenden einzelstaatlichen Stellen, mit Blick auf die Voraussetzungen des Artikels 11 vor. Insbesondere stellt er auf der Grundlage des Gutachtens eines externen Rechnungsprüfers, der funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist, eine Liste der in Artikel 11 aufgeführten Voraussetzungen nach dieser Verordnung auf, die die operative Struktur nicht erfüllt.

Die Liste der Abweichungen wird spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission übermittelt.

(5) Wird die in Absatz 4 genannte Nichterfüllung der Voraussetzungen als mit dem effektiven und effizienten Funktionieren der operativen Strukturen vereinbar angesehen, so kann der nationale Anweisungsbefugte entscheiden, die betreffenden Stellen nach dieser Verordnung zu akkreditieren.

Spätestens fünf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt er der Kommission eine Entscheidung über die Akkreditierung der betreffenden Stellen. Die Entscheidung umfasst eine Wegskizze mit fristgebundenen Zielen, in der die Schritte festgelegt sind, die unternommen werden müssen, um die in der Liste nach Absatz 4 aufgeführten Abweichungen zu beheben. Die Wegskizze wird mit der Kommission vereinbart.

(6) Wird die in Absatz 4 genannte Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht als mit dem effektiven und effizienten Funktionieren einer operativen Struktur vereinbar angesehen, so nimmt der nationale Anweisungsbefugte die Akkreditierung der betreffenden operativen Struktur nach Artikel 13 vor.

(7) Entscheidet die Kommission, die Verwaltungsbefugnisse nach dieser Verordnung den bestehenden einzelstaatlichen Stellen zu übertragen, so können den einzelstaatlichen Behörden in der Entscheidung der Kommission zusätzliche Bedingungen auferlegt werden. Im Falle zusätzlicher Bedingungen setzt die Kommission eine Frist, innerhalb deren die einzelstaatlichen Behörden diese Bedingungen erfüllen müssen, damit die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse wirksam bleibt. In der Entscheidung der Kommission wird auch die Liste der Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt.

(8) Unabhängig von der Entscheidung des nationalen Anweisungsbefugten kann die Kommission jederzeit entscheiden, die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf eine der betreffenden Stellen aufrechtzuerhalten, auszusetzen oder zu widerrufen.

(9) Der nationale Anweisungsbefugte gewährleistet jederzeit, dass das begünstigte Land alle von der Kommission verlangten Informationen übermittelt.

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