Artikel 67 VO (EG) 2007/718
Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft
(1) Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 im Falle der dezentralen Mittelverwaltung auf den öffentlichen Ausgaben und im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung auf den Gesamtausgaben.
(2) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung gilt dieser Absatz für die Hilfe im Rahmen dieser Komponente zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Artikel 37 und 38.
Im Falle von Zuschüssen kann von den Endempfängern ein Beitrag zu den zuschussfähigen Kosten des Vorhabens verlangt werden. Im Falle eines Investitionsvorhabens beträgt der Beitrag der Gemeinschaft höchstens 85 % der öffentlichen Ausgaben, die übrigen 15 % werden aus öffentlichen Mitteln des begünstigten Landes bereitgestellt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Beitrag der Gemeinschaft jedoch mehr als 85 % der öffentlichen Ausgaben betragen.
Für Maßnahmen des Institutionenaufbaus ist eine Kofinanzierung durch den Endempfänger und/oder aus öffentlichen Mitteln des begünstigten Landes erforderlich. In hinreichend begründeten Fällen können Maßnahmen des Institutionenaufbaus jedoch zu bis zu 100 % aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.
Hilfe, die durch Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a geleistet wird, kann zu 100 % aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.
(3) Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung entscheidet die Kommission über den Satz des Beitrags der Gemeinschaft, der bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben betragen kann.
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