Artikel 66 VO (EG) 2007/718
Zuschussfähigkeit der Ausgaben
(1) Abgesehen von den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente zuschussfähig, wenn sie nach Unterzeichnung der Aufträge, Verträge und Zuschussvereinbarungen entstanden sind.
(2) Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass die folgenden Ausgaben nicht zuschussfähig sind:
- a)
- Leasingkosten,
- b)
- Abschreibungskosten.
(3) Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die folgenden Ausgaben zuschussfähig sind:
- a)
- Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird,
- b)
-
Mehrwertsteuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- die Mehrwertsteuer kann nicht erstattet werden,
- ii)
- es steht fest, dass sie vom Endempfänger zu tragen ist, und
- iii)
- sie ist im Projektvorschlag eindeutig ausgewiesen,
- c)
- die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Endbegünstigte eines Zuschusses leistet,
- d)
- der Erwerb von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, wenn dies durch die Art der Maßnahme gerechtfertigt ist.
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