Artikel 66 VO (EG) 2007/718

Zuschussfähigkeit der Ausgaben

(1) Abgesehen von den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente zuschussfähig, wenn sie nach Unterzeichnung der Aufträge, Verträge und Zuschussvereinbarungen entstanden sind.

(2) Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass die folgenden Ausgaben nicht zuschussfähig sind:

a)
Leasingkosten,
b)
Abschreibungskosten.

(3) Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die folgenden Ausgaben zuschussfähig sind:

a)
Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird,
b)
Mehrwertsteuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
die Mehrwertsteuer kann nicht erstattet werden,
ii)
es steht fest, dass sie vom Endempfänger zu tragen ist, und
iii)
sie ist im Projektvorschlag eindeutig ausgewiesen,

c)
die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Endbegünstigte eines Zuschusses leistet,
d)
der Erwerb von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, wenn dies durch die Art der Maßnahme gerechtfertigt ist.

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