Artikel 26 VO (EG) 2007/718
Der nationale Fonds
Der nationale Fonds muss eine in einem gesamtstaatlichen Ministerium des begünstigten Landes eingerichtete Stelle mit zentraler Haushaltszuständigkeit sein. Unter der Verantwortung des nationalen Anweisungsbefugten fungiert der nationale Fonds als zentrale Finanzbehörde und ist mit Aufgaben der finanziellen Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung betraut.
Insbesondere ist er damit betraut, die Konten zu verwalten, Mittel bei der Kommission anzufordern, den Transfer der von der Kommission erhaltenen Mittel an die operativen Strukturen oder die Endempfänger zu bewilligen und der Kommission Bericht über die Finanzen zu erstatten.
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