Artikel 27 VO (EG) 2007/718

Zuverlässigkeitserklärung des nationalen Anweisungsbefugten

(1) Nach Artikel 25 Absatz 5 gibt der nationale Anweisungsbefugte eine jährliche Erklärung zur Mittelverwaltung ab, die der Kommission jedes Jahr spätestens am 28. Februar in Form einer Zuverlässigkeitserklärung vorzulegen ist. Eine Kopie der Zuverlässigkeitserklärung übermittelt er dem zuständigen Akkreditierungsbeamten.

(2) Die Zuverlässigkeitserklärung stützt sich auf die vom nationalen Anweisungsbefugten tatsächlich geführte Aufsicht über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im gesamten Haushaltsjahr.

(3) Die Zuverlässigkeitserklärung wird nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung abgefasst und enthält

a)
eine Bestätigung des reibungslosen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme,
b)
eine Bestätigung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
c)
Informationen über Veränderungen hinsichtlich der Systeme und Kontrollen und ergänzende Angaben zur Buchführung.

(4) Können die nach Absatz 3 Buchstaben a und b erforderlichen Bestätigungen nicht erteilt werden, so unterrichtet der nationale Anweisungsbefugte die Kommission über die Gründe und die möglichen Folgen sowie über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um Abhilfe zu schaffen und die Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Eine Kopie dieser Informationen übermittelt er dem zuständigen Akkreditierungsbeamten.

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