Artikel 15 VO (EG) 2007/718

Aussetzung oder Widerruf der Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten und des nationalen Fonds

(1) Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist der zuständige Akkreditierungsbeamte dafür zuständig, die kontinuierliche Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung dieser Akkreditierung zu überwachen; er unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Veränderung.

(2) Ist eine der einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 11 nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt der zuständige Akkreditierungsbeamte die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten aus oder widerruft sie und unterrichtet die Kommission unverzüglich über seine Entscheidung und die Gründe für seine Entscheidung. Bevor der zuständige Akkreditierungsbeamte die Akkreditierung wiederherstellt, vergewissert er sich, dass diese Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Er stützt sich dabei auf ein Gutachten nach Artikel 12 Absatz 2.

(3) Ist die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten vom zuständigen Akkreditierungsbeamten widerrufen oder ausgesetzt worden, so findet dieser Absatz Anwendung.

Die Kommission transferiert keine Mittel in das begünstigte Land, solange die Akkreditierung nicht in Kraft ist.

Während des Zeitraums, in dem die Akkreditierung nicht in Kraft ist, werden alle Euro-Konten oder die Euro-Konten für die betreffenden Komponenten gesperrt und die vom nationalen Fonds von diesen gesperrten Euro-Konten geleisteten Zahlungen nicht als zuschussfähig angesehen.

Unbeschadet anderer Finanzkorrekturen kann die Kommission Finanzkorrekturen nach Artikel 49 gegenüber dem begünstigten Land vornehmen, wenn dieses die Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in der Vergangenheit nicht erfüllt hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.