Artikel 14 VO (EG) 2007/718
Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission
(1) Vor der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse überprüft die Kommission die in den Artikeln 12 und 13 genannten Akkreditierungen und prüft die Verfahren und Strukturen der im begünstigten Land zuständigen Einrichtungen oder Behörden. Die Dienststellen der Kommission oder eine beauftragte Prüfungsgesellschaft können unter anderem Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.
(2) In ihrer Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse kann die Kommission zusätzliche Bedingungen festlegen, um zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllt werden. Diese zusätzlichen Bedingungen müssen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erfüllt werden, damit die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse wirksam bleibt.
(3) Die Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse enthält gegebenenfalls eine Liste der Ex-ante-Kontrollen, die von der Kommission bei der Ausschreibung von Aufträgen, der Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen vorzunehmen sind. Diese Liste kann je nach Komponente oder Programm unterschiedlich sein. Je nach Komponente oder Programm werden die Ex-ante-Kontrollen vorgenommen, bis die Kommission die dezentrale Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 18 gestattet.
(4) In der Entscheidung der Kommission können Bestimmungen über die Aussetzung oder den Widerruf der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf bestimmte Stellen oder Behörden festgelegt werden.
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