Artikel 39 VO (EG) 2007/718

Grundsätze

(1) Eine Mittelbindung, die dem Betrag der rechtlichen Verpflichtung in Form einer Finanzierungsvereinbarung mit dem begünstigten Land entspricht, wird auf der Grundlage von Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung von Jahresprogrammen vorgenommen.

(2) In Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung von Mehrjahresprogrammen kann vorgesehen werden, dass mehrjährige rechtliche Verpflichtungen in Form von Finanzierungsvereinbarungen mit dem begünstigten Land eingegangen werden.

Die dem Betrag der rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung kann in diesem Fall in Jahrestranchen über mehrere Jahre verteilt werden, sofern dies im Finanzierungsbeschluss vorgesehen ist und dem indikativen Mehrjahresfinanzrahmen Rechnung getragen wird. Diese Verteilung wird in dem entsprechenden Finanzierungsbeschluss und in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung in geeigneten Finanztabellen niedergelegt.

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