Artikel 40 VO (EG) 2007/718

Zahlungen

(1) Die Zahlung des Beitrags der Gemeinschaft durch die Kommission wird im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet. Im Falle von Mehrjahresprogrammen werden die Zahlungen den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen für die betreffende IPA-Komponente zugeordnet.

(2) Die Zahlungen erfolgen in Form der Vorfinanzierung, der Zwischenzahlungen und der Zahlung des Restbetrags.

(3) Das begünstigte Land übermittelt der Kommission jedes Jahr spätestens am 28. Februar für jede IPA-Komponente oder jedes Programm eine Vorausschätzung der voraussichtlichen Zahlungsanträge für das laufende und das folgende Haushaltsjahr. Die Kommission kann gegebenenfalls eine Aktualisierung der Vorausschätzung verlangen.

(4) Der Informationsaustausch über die Finanztransaktionen zwischen der Kommission und den in Artikel 21 genannten Behörden und Strukturen erfolgt — gegebenenfalls elektronisch — nach den zwischen der Kommission und dem begünstigten Land vereinbarten Verfahren.

(5) Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen darf 95 % des in der Finanztabelle des betreffenden Programms angegebenen Beitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten.

(6) Wenn die in Absatz 5 genannte Obergrenze erreicht ist, übermittelt der nationale Anweisungsbefugte der Kommission weiter bescheinigte Ausgabenaufstellungen und Informationen über die wiedereingezogenen Beträge.

(7) Die Beträge, die in dem von dem begünstigten Land vorgelegten Programm, in den bescheinigten Ausgabenaufstellungen, in den Zahlungsanträgen und als Ausgaben in den Durchführungsberichten angegeben werden, lauten auf Euro. Die begünstigten Länder rechnen die Beträge der in Landeswährung entstandenen Ausgaben zu dem von der Kommission festgesetzten monatlichen Buchungskurs des Euro für den Monat, in dem die Ausgaben in den Büchern des nationalen Fonds oder der betreffenden operativen Struktur verbucht wurden, in Euro um.

(8) Die Zahlungen der Kommission an den nationalen Fonds werden nach Maßgabe der Artikel 41, 42, 43, 44 und 45 sowie der Rahmen-, Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen auf das Euro-Konto geleistet. Für jedes der betreffenden IPA-Programme oder gegebenenfalls für jede der betreffenden IPA-Komponenten wird ein Euro-Konto eröffnet und ausschließlich für die mit diesem Programm bzw. dieser Komponente zusammenhängenden Vorgänge verwendet.

(9) Die begünstigten Länder gewährleisten, dass die Endempfänger den Gesamtbetrag des öffentlichen Beitrags rechtzeitig und in vollem Umfang erhalten. Es werden keine besonderen Abgaben oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die die den Endempfängern zu zahlenden Beträge verringern würden.

(10) Die Ausgaben können von der Gemeinschaft nur finanziert werden, wenn sie entstanden und vom Endempfänger getätigt worden sind. Die von den Endempfängern getätigten Ausgaben sind durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege bzw., sofern die Hilfe nach dem Programm nicht auf der Grundlage von Ausgaben geleistet wird, durch sonstige sachdienliche Unterlagen zu belegen. Die Ausgaben müssen vom nationalen Anweisungsbefugten bescheinigt sein.

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