Artikel 41 VO (EG) 2007/718
Zulässigkeit des Zahlungsantrags
Die Kommission kann einem Zahlungsantrag nur stattgeben, wenn die Mindestvoraussetzungen des Artikels 42 Absatz 1, des Artikels 43 Absatz 1 und des Artikels 45 Absatz 1 erfüllt sind.
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