Artikel 42 VO (EG) 2007/718

Vorfinanzierung

(1) Im Falle eines Antrags auf Zahlung der Vorfinanzierung gelten nach Artikel 41 die folgenden Mindestvoraussetzungen:

a)
Der nationale Anweisungsbefugte hat der Kommission die Eröffnung des betreffenden Euro-Kontos notifiziert;
b)
die vom zuständigen Akkreditierungsbeamten und vom nationalen Anweisungsbefugten vorgenommenen Akkreditierungen sind in Kraft, und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist weiter wirksam;
c)
die einschlägige Finanzierungsvereinbarung ist in Kraft getreten.

(2) Als Vorfinanzierung wird ein bestimmter Teil des Beitrags der Gemeinschaft zu dem betreffenden Programm gezahlt, der in Teil II festgelegt ist. Im Falle von Mehrjahresprogrammen kann die Vorfinanzierung auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilt werden.

(3) Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird an die Kommission zurückgezahlt, wenn innerhalb von 15 Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission den ersten Vorfinanzierungsbetrag gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des betreffenden Programms gestellt worden ist. Diese Rückzahlung hat keinen Einfluss auf den Beitrag der Gemeinschaft zu dem betreffenden Programm.

(4) Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung wird spätestens bei Abschluss des Programms verrechnet. Während der Laufzeit des Programms verwendet der nationale Anweisungsbefugte die Vorfinanzierung nur für die Zahlung des Beitrags der Gemeinschaft zu dieser Verordnung entsprechenden Ausgaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.