Artikel 38 VO (EG) 2007/718
Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft
(1) Der Beitrag der Gemeinschaft wird als Anteil an den zuschussfähigen Ausgaben berechnet, der in Teil II für jede IPA-Komponente festgelegt ist.
(2) In den Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung der Jahres- oder Mehrjahresprogramme für jede IPA-Komponente werden der Höchstrichtbetrag des Beitrags der Gemeinschaft und anschließend der Höchstsatz für jede Prioritätsachse festgelegt.
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