Artikel 57 VO (EG) 2007/718
Evaluierung
(1) Ziel der Evaluierung ist es, Qualität, Wirksamkeit und Konsistenz der aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Hilfe und die Strategie und die Durchführung der Programme zu verbessern.
(2) Die in Artikel 5 beschriebenen indikativen Mehrjahresplanungsdokumente werden von der Kommission einer Ex-ante-Evaluierung unterzogen.
(3) Die Kommission kann auch strategische Evaluierungen vornehmen.
(4) Die Programme werden nach den besonderen Bestimmungen für die IPA-Komponenten in Teil II dieser Verordnung und Artikel 21 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 Ex-ante-Evaluierungen sowie gegebenenfalls Zwischenevaluierungen und/oder Ex-post-Evaluierungen unterzogen.
(5) Während des Zeitraums, in dem das Programm durchgeführt wird, wird mindestens eine Zwischenevaluierung vorgenommen, insbesondere wenn bei der Überwachung des Programms eine erhebliche Abweichung von den ursprünglichen Zielen festgestellt wird.
(6) Für die Ex-post-Evaluierung der Durchführung der Hilfe ist die Kommission zuständig. Die Ex-post-Evaluierung betrifft auch die feststellbaren IPA-komponentenspezifischen Ergebnisse. Im Falle der gemeinsamen Mittelverwaltung kann die Ex-post-Evaluierung gemeinsam mit anderen Gebern vorgenommen werden.
(7) Die Ergebnisse der Evaluierungen werden im Programmierungs- und Durchführungszyklus berücksichtigt.
(8) Die Kommission entwickelt Evaluierungsmethoden, einschließlich Qualitätsnormen und objektiver, messbarer Indikatoren.
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