Artikel 56 VO (EG) 2007/718
Abschluss eines Programms
(1) Ein Programm ist abgeschlossen, wenn alle mit diesem Programm finanzierten Aufträge und Zuschüsse abgeschlossen sind.
(2) Wenn ein abschließender Zahlungsantrag eingegangen ist, gilt ein Auftrag oder ein Zuschuss als abgeschlossen, wenn eine der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Handlungen vorgenommen wird.
(3) Der Abschluss eines Auftrags oder eines Zuschusses lässt das Recht der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Finanzkorrektur vorzunehmen.
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