Artikel 55 VO (EG) 2007/718
Zahlungen
(1) Die Zahlung des Beitrags der Gemeinschaft durch die Kommission wird im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet.
(2) Nach Artikel 81 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stützen sich die Zahlungen auf den Nachweis, dass das betreffende Vorhaben mit der IPA-Verordnung, dieser Verordnung, dem Vertrag oder dem Zuschuss vereinbar ist.
(3) Die Mittel, die für die Deckung der in den Jahresprogrammen angegebenen Ausgaben benötigt werden, werden durch einen oder mehrere der folgenden Vorgänge bereitgestellt: Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird, Vorfinanzierung, eine oder mehrere Zwischenzahlungen und Zahlung des geschuldeten Restbetrags.
(4) Die Zahlungen der Kommission werden nach Möglichkeit in Euro auf ein Euro-Konto geleistet.
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