Artikel 58 VO (EG) 2007/718

Monitoring im Falle der dezentralen Mittelverwaltung

(1) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung setzt das begünstigte Land innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem nationalen IPA-Koordinator und der Kommission einen IPA-Monitoringausschuss ein, der Kohärenz und Koordinierung der Durchführung der IPA-Komponenten gewährleistet.

(2) Der IPA-Monitoringausschuss überzeugt sich von der Gesamteffektivität, -qualität und -kohärenz der Durchführung aller Programme und Vorhaben im Hinblick auf die Verwirklichung der in den Finanzierungsvereinbarungen und in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten festgelegten Ziele. Zu diesem Zweck stützt er sich auf die von den sektoralen Monitoringausschüssen nach Artikel 59 Absatz 3 übermittelten Informationen.

(3) Der IPA-Monitoringausschuss kann der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten Vorschläge für Maßnahmen zur Gewährleistung der Kohärenz und der Koordinierung zwischen den im Rahmen der verschiedenen Komponenten durchgeführten Programme und Vorhaben sowie für komponentenübergreifende Korrekturmaßnahmen unterbreiten, die erforderlich sind, um die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzung der geleisteten Hilfe zu gewährleisten und ihre Gesamteffizienz zu steigern. Ferner kann er den zuständigen sektoralen Monitoringausschüssen Vorschläge für Beschlüsse über Korrekturmaßnahmen zur Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele des Programms und zur Steigerung der Effizienz der im Rahmen der Programme oder der betreffenden IPA-Komponente geleisteten Hilfe unterbreiten.

(4) Der IPA-Monitoringausschuss gibt sich im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens des betreffenden begünstigten Landes eine Geschäftsordnung.

(5) Sofern in dem von der Kommission festgelegten Mandat für Monitoringausschüsse nichts anderes bestimmt ist, findet dieser Absatz Anwendung.

Der IPA-Monitoringausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator, dem nationalen Anweisungsbefugten, Vertretern der operativen Strukturen und dem Strategiekoordinator zusammen.

Ein Vertreter der Kommission und der nationale IPA-Koordinator führen gemeinsam den Vorsitz in den Sitzungen des IPA-Monitoringausschusses.

Der IPA-Monitoringausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auch Zwischensitzungen können einberufen werden, insbesondere zu bestimmten Themen.

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