Artikel 37 VO (EG) 2007/718

Finanzierung durch die Gemeinschaft

(1) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben im Rahmen der Mehrjahres- oder Jahresprogramme wird entsprechend den im indikativen Mehrjahresfinanzrahmen nach Artikel 5 der IPA-Verordnung vorgeschlagenen Mittelzuweisungen festgelegt.

(2) Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen IPA-Komponenten nichts anderes festgelegt ist, sind für alle Vorhaben, für die im Rahmen der verschiedenen IPA-Komponenten Hilfe geleistet wird, ein einzelstaatlicher Beitrag und ein Beitrag der Gemeinschaft erforderlich.

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