Artikel 10 VO (EG) 2007/718
Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der Hilfe
(1) Sofern in den Absätzen 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung die dezentrale Mittelverwaltung, bei der die Kommission die Verwaltung bestimmter Maßnahmen dem begünstigten Land überträgt, jedoch die oberste Gesamtverantwortung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans nach Artikel 53c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den einschlägigen Bestimmungen der Verträge behält.
Für die Zwecke der Hilfe nach der IPA-Verordnung gilt die dezentrale Mittelverwaltung mindestens für die Ausschreibung, die Auftragsvergabe und die Zahlungen.
Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung werden die Vorhaben nach Artikel 53c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.
(2) Die zentrale Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau, insbesondere für regionale und horizontale Programme, und im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit angewandt werden. Sie kann auch für technische Hilfe im Rahmen aller IPA-Komponenten angewandt werden.
Im Falle der zentralen Mittelverwaltung werden die Vorhaben nach Artikel 53 Buchstabe a, Artikel 53a und den Artikeln 54 bis 57 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.
(3) Die gemeinsame Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau, insbesondere für regionale und horizontale Programme, für Programme angewandt werden, an denen internationale Organisationen beteiligt sind.
Im Falle der gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen werden die Vorhaben nach Artikel 53 Buchstabe c und Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.
(4) Die geteilte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit für grenzübergreifende Programme angewandt werden, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind.
Im Falle der mit einem Mitgliedstaat geteilten Mittelverwaltung werden die Vorhaben nach Artikel 53 Buchstabe b, Artikel 53b und dem Zweiten Teil Titel II der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.
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