Artikel 9 VO (EG) 2007/718

Kohärenz der Durchführung der Hilfe

(1) Sowohl in der Planungs- als auch in der Programmierungsphase muss die Hilfe nach der IPA-Verordnung innerhalb der IPA-Komponenten und zwischen den IPA-Komponenten konsistent und koordiniert sein.

(2) Überschneidungen zwischen Maßnahmen, die unter verschiedene Komponenten fallen, sind zu vermeiden, und Ausgaben werden im Rahmen nur eines Vorhabens finanziert.

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