Artikel 8 VO (EG) 2007/718

Finanzierungsbeschlüsse und -vereinbarungen

(1) Die Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Mehrjahres- oder Jahresprogramme müssen die Voraussetzungen für Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erfüllen.

(2) Die Kommission und das begünstigte Land schließen eine Finanzierungsvereinbarung, sofern der Finanzierungsbeschluss dies vorschreibt. Nach Artikel 39 können jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen werden.

(3) Das Programm ist Bestandteil der Finanzierungsvereinbarung.

(4) In den Finanzierungsvereinbarungen werden festgelegt:

a)
Bestimmungen, durch die das begünstigte Land die Hilfe der Gemeinschaft annimmt und den Vorschriften und Verfahren für die Auszahlung dieser Hilfe zustimmt,
b)
die Bedingungen, nach denen die Hilfe verwaltet wird, einschließlich der einschlägigen Verfahren und Zuständigkeiten für die Durchführung der Jahres- oder Mehrjahresprogramme bzw. der Vorhaben,
c)
Bestimmungen über die Festlegung und regelmäßige Aktualisierung einer Wegskizze mit Richtvorgaben und -fristen durch das begünstigte Land mit dem Ziel der dezentralen Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission nach den Artikeln 14 und 18; diese Bestimmungen sind nur für Komponenten und Programme erforderlich, für die gemäß der in Artikel 14 genannten Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse Ex-ante-Kontrollen von der Kommission durchzuführen sind.

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