Artikel 7 VO (EG) 2007/718

Rahmenvereinbarungen und Sektorvereinbarungen

(1) Die Kommission und das begünstigte Land schließen eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Finanzhilfe der Gemeinschaft für das begünstigte Land niedergelegt und vereinbart werden. Die Rahmenvereinbarung kann gegebenenfalls durch eine Sektorvereinbarung oder Sektorvereinbarungen mit komponentenspezifischen Bestimmungen ergänzt werden.

(2) Die Hilfe nach der IPA-Verordnung kann dem begünstigten Land erst gewährt werden, wenn die in Absatz 1 genannte Rahmenvereinbarung geschlossen worden und in Kraft getreten ist.

Ist mit dem begünstigten Land eine Sektorvereinbarung geschlossen worden, so kann die Hilfe nach der IPA-Verordnung im Rahmen der unter die Sektorvereinbarung fallenden IPA-Komponente erst gewährt werden, wenn die Rahmenvereinbarung und die Sektorvereinbarung in Kraft getreten sind.

Ist eine Rahmenvereinbarung nicht geschlossen worden oder enthält die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), (EG) Nr. 1267/1999(2), (EG) Nr. 1268/1999(3), (EG) Nr. 2500/2001(4) bzw. (EG) Nr. 2666/2000(5) des Rates geschlossene und in Kraft befindliche Rahmenvereinbarung nicht die Mindestbestimmungen nach Absatz 3, so werden diese Mindestbestimmungen abweichend von Unterabsatz 1 in den Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.

(3) Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind insbesondere

a)
die allgemeinen Vorschriften für die Finanzhilfe der Gemeinschaft;
b)
die Einrichtung der für die Verwaltung benötigten und in den Artikeln 21, 32 und 33 genannten Strukturen und Behörden und sonstiger besonderer Stellen;
c)
die gemeinsamen Zuständigkeiten der unter Buchstabe b genannten Strukturen, Behörden und Stellen nach den Grundsätzen der Artikel 22, 23, 24, 25, 26, 28 und 29;
d)
die Kontrollvoraussetzungen und -bedingungen für

i)
die Akkreditierung und die Überwachung der Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten durch den zuständigen Akkreditierungsbeamten nach den Grundsätzen der Artikel 11, 12 und 15,
ii)
die Akkreditierung und die Überwachung der Akkreditierung der operativen Struktur durch den nationalen Anweisungsbefugten nach den Grundsätzen der Artikel 11, 13 und 16,
iii)
die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission nach den Grundsätzen der Artikel 11, 14 und 17;

e)
die Abgabe der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung durch den nationalen Anweisungsbefugten nach Artikel 27;
f)
Beschaffungsvorschriften nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission(6) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002;
g)
der Abschluss der Programme nach den Artikeln 47 und 56;
h)
die Bestimmung des Begriffs Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 2, des Begriffs Betrug und der Begriffe aktive und passive Korruption im Einklang mit den Begriffsbestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die Pflicht des begünstigten Landes, geeignete Präventivmaßnahmen gegen aktive und passive Korruption, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und Korrekturmaßnahmen zu treffen, und die Vorschriften für die Wiedereinziehung von Mitteln im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Betrug;
i)
Wiedereinziehungen sowie Finanzkorrekturen und finanzielle Anpassungen nach den Artikeln 49 und 50;
j)
die Vorschriften für Aufsicht, Kontrolle und Rechnungsprüfung durch die Kommission und den Europäischen Rechnungshof;
k)
die Vorschriften für Steuern, Zölle und sonstige Abgaben;
l)
die Informations- und Bekanntmachungspflichten.

(4) Gegebenenfalls kann eine Sektorvereinbarung geschlossen werden, die eine bestimmte IPA-Komponente betrifft und die Rahmenvereinbarung ergänzt. Unbeschadet der Regelungen in der Rahmenvereinbarung enthält sie ausführliche besondere Bestimmungen über die Verwaltung, Evaluierung und Kontrolle der betreffenden Komponente.

(5) In einem begünstigten Land gilt die Rahmenvereinbarung für alle Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 8.

Liegt eine Sektorvereinbarung für eine bestimmte Komponente vor, so gilt sie für alle in deren Rahmen geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(2)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

(3)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

(4)

ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.

(5)

ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(6)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

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