Artikel 10 VO (EG) 2007/737
Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat
(1) Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten neuen Daten und Risikobewertungen und ggf. die Angaben aus den ursprünglichen Unterlagen, wobei die von Dritten eingereichten Informationen über möglicherweise gefährliche Auswirkungen und jegliche vom Antragsteller gemäß Artikel 9 vorgelegten Stellungnahmen berücksichtigt werden.
Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellt in Absprache mit dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht, in dem ggf. die Punkte angeführt werden, bei denen der berichtmiterstattende Mitgliedstaat nicht zustimmte.
Der Bericht enthält eine Empfehlung für die im Hinblick auf die Erneuerung zu treffende Entscheidung. In dem Bericht wird auch beurteilt, ob die neuen Studien gemäß Artikel 6 Absatz 2 für die Bewertung relevant sind.
Der berichterstattende Mitgliedstaat übermittelt der Behörde und der Kommission den Bewertungsbericht spätestens am 31. Mai 2009. Der Bericht ist in dem Format gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG zu erstellen.
(2) Der berichterstattende Mitgliedstaat kann die Behörde konsultieren und zusätzliche technische oder wissenschaftliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten anfordern.
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