Artikel 9 VO (EG) 2007/737
Angaben von Dritten
Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, die/der dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen vorlegen möchte, die zur Bewertung beitragen, vor allem hinsichtlich der möglicherweise gefährlichen Auswirkungen des Wirkstoffs oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt, nimmt dies bis spätestens 31. Mai 2008 vor.
Der berichterstattende Mitgliedstaat leitet eingegangene Informationen unverzüglich an die Behörde und den Antragsteller weiter.
Der Antragsteller kann dem berichterstattenden Mitgliedstaat spätestens am 31. August 2008 seine Stellungnahme zu den vorgelegten Informationen übermitteln.
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