Artikel 12 VO (EG) 2007/737
Beurteilung des Bewertungsberichts
(1) Die Kommission beurteilt den Bewertungsbericht und die Empfehlung des berichterstattenden Mitgliedstaats und die eingegangenen Stellungnahmen.
Die Kommission kann die Behörde konsultieren. Diese Konsultation kann ggf. ein Ersuchen umfassen, einen Peer-Review des Bewertungsberichts des berichterstattenden Mitgliedstaats zu veranlassen, der in Form einer Schlussfolgerung zu diesem Bericht abgefasst werden soll.
(2) In Fällen, in denen die Kommission die Behörde konsultiert, antwortet die Behörde spätestens sechs Monate nach Eingang des Berichts.
(3) Die Kommission und die Behörde vereinbaren einen Zeitplan für die Erstellung der Schlussfolgerungen, um die Arbeitsabläufe zu erleichtern. Die Kommission und die Behörde vereinbaren das Format, in dem die Schlussfolgerungen der Behörde vorgelegt werden.
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