Artikel 13 VO (EG) 2007/737

Vorlage eines Richtlinien- oder Entscheidungsentwurfs

(1) Unbeschadet eines Vorschlags, den die Kommission im Hinblick auf eine Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates(1) möglicherweise macht, legt sie spätestens sechs Monate nach Erhalt des Bewertungsberichts oder der Schlussfolgerungen der Behörde dem Ausschuss einen Entwurf für einen Beurteilungsbericht vor, der auf seiner Sitzung fertig gestellt wird.

Dem Bericht liegt bei entweder:

a)
ein Entwurf einer Richtlinie zur Erneuerung der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, wobei gegebenenfalls die Bedingungen und Einschränkungen sowie die Geltungsdauer für eine solche Aufnahme festgelegt werden; oder
b)
ein Entwurf einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung zum Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem betreffenden Wirkstoff, wobei die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG unter Angabe der Gründe für die Nichtaufnahme nicht erneuert wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Richtlinie oder Entscheidung wird gemäß dem Verfahren von Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG angenommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

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