Artikel 2 VO (EG) 2007/737

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Hersteller” : die Person, die den Wirkstoff selbst herstellt oder die eine andere Partei oder Person mit der Herstellung beauftragt, welche vom Hersteller zum Zweck der Einhaltung dieser Verordnung als sein einziger Vertreter benannt wird;
b)
„Ausschuss” : der gemäß Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG eingerichtete Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;
c)
„Antragsteller” : die Bezeichnung wird verwendet im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
d)
„ursprüngliche Unterlagen” : die Unterlagen, auf deren Grundlage ein Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde.

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