Artikel 3 VO (EG) 2007/737

Benannte Behörde des Mitgliedstaats

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständige(n) Behörde(n).

(2) Die in Anhang II aufgeführten nationalen Behörden koordinieren und gewährleisten alle erforderlichen Kontakte zu Antragstellern, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission, der Behörde und den benannten koordinierenden Behörden der übrigen Mitgliedstaaten Änderungen hinsichtlich seiner benannten nationalen Koordinierungsbehörde mit.

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