Artikel 1 VO (EG) 2007/739

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

(3a) Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 teilen die Mitgliedstaaten jedem Unternehmen, das gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das genannte Wirtschaftsjahr über eine Zuckerquote verfügt und diese ausschließlich für die Erzeugung von Zucker durch Extraktion aus Melasse genutzt hat, eine Übergangsquote von 25 % der genannten Quote zu. Diese Übergangsquote darf nur für die Erzeugung von Zucker aus Melasse durch Extraktion genutzt werden.

2.
In Absatz 4 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:

„Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a vorgesehenen Übergangsquoten” .

3.
Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission

a)
vor dem 15. Juli 2006 die Aufschlüsselung der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zugeteilten Übergangsquoten auf die Unternehmen mit;
b)
vor dem 30. Juni 2007 die Aufschlüsselung der gemäß Absatz 3a zugeteilten Übergangsquoten auf die Unternehmen mit.

(7) Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Erzeugung der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Erzeugnisse insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung des Zuckers mit den vor dem 1. Januar 2006 ausgesäten Zuckerrüben zu überprüfen.

Sie teilen der Kommission vor dem 31. Dezember 2007 ihre Kontrollmaßnahmen und die Ergebnisse mit.

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