Präambel VO (EG) 2007/739
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 44,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beginnt das Wirtschaftsjahr für die Erzeugnisse des Zuckersektors am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Das Wirtschaftsjahr 2006/07 beginnt jedoch am 1. Juli 2006 und endet am 30. September 2007. Es erstreckt sich also über 15 Monate und nicht wie ein normales Wirtschaftsjahr über 12 Monate.
- (2)
- Angesichts der Länge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 sieht Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission(2) eine Übergangsquote für Isoglukose vor, um eine Zuteilung zu gewährleisten, die der des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs entspricht.
- (3)
- Einige Mitgliedstaaten gewähren Zuckerquoten an Unternehmen, die auf die Herstellung von Zucker durch Extraktion aus Melasse spezialisiert sind. Es handelt sich wie im Fall der Isoglukose um eine regelmäßige Erzeugung während des gesamten Wirtschaftsjahrs. Die für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gewährte Menge entspricht jedoch gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 der für das Jahr 2005/06 gewährten Menge. Um gleiche Voraussetzungen wie für die Erzeuger von Isoglukose zu schaffen, sollte diesen Unternehmen daher ebenfalls eine Übergangsquote gewährt werden, die der Länge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 Rechnung trägt.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
- (2)
ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 119/2007 (ABl. L 37 vom 9.2.2007, S. 3).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.