Artikel 14 VO (EG) 2007/752

In den in Artikel 13 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Ukraine zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls Konsultationen mit der Ukraine auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.

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