Artikel 15 VO (EG) 2007/752

Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Ukraine in den in Artikel 14 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.

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