ANHANG VO (EG) 2007/753

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER GRÖNLÄNDISCHEN AWZ

KAPITEL I

1.
Von Grönland eingeräumte Fangmöglichkeiten

Art 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Kabeljau (NAFO 0/1)(1) 1000 3500 3500 3500 3500 3500
Pelagischer Rotbarsch (ICES XIV/V)(2) 10838 8000 8000 8000 8000 8000
Schwarzer Heilbutt (NAFO 0/1) — südlich von 68° 2500 2500 2500 2500 2500 2500
Schwarzer Heilbutt (ICES XIV/V)(3) 7500 7500 7500 7500 7500 7500
Garnelen (NAFO 0/1) 4000 4000 4000 4000 4000 4000
Garnelen (ICES XIV/V) 7000 7000 7000 7000 7000 7000
Atlantischer Heilbutt (NAFO 0/1) 200 200 200 200 200 200
Atlantischer Heilbutt (ICES XIV/V)(4) 1200 1200 1200 1200 1200 1200
Lodde (ICES XIV/V) 55000 (5) 55000 (5) 55000 (5) 55000 (5) 55000 (5) 55000 (5)
Arktische Seespinne (NAFO 0/1) 500 500 500 500 500 500
Beifänge (NAFO 0/1)(6) 2600 2300 2300 2300 2300 2300

2.
Beifangbeschränkungen

Gemeinschaftsschiffe, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, halten sich sowohl für die regulierten als auch für die nicht regulierter Arten an die Beifangvorschriften. Darüber hinaus sind Rückwürfe regulierter Arten in der grönländischen AWZ verboten. Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Die Höchstmengen, die als Beifänge zulässig sind, werden bei der Erteilung der Lizenz für die Zielarten festgelegt. Dabei wird in der erteilten Lizenz die Höchstmenge an Beifängen regulierter Arten vermerkt. Beifänge regulierter Arten werden auf die Beifangreserve angerechnet, die im Rahmen der der Gemeinschaft zugewiesenen Fangmöglichkeiten für die betreffenden Arten gebildet wird. Beifänge nicht regulierter Arten werden auf die für die Gemeinschaft gebildete Beifangreserve nicht regulierter Arten angerechnet. Für Beifänge ist keine Lizenzgebühr zu zahlen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft jedoch die zulässige Höchstmenge an Beifängen regulierter Arten, so wird ein Bußgeld in dreifacher Höhe der für die betreffende Art vorgesehenen normalen Lizenzgebühr für die Menge erhoben, um die diese zulässige Höchstmenge überschritten wird.

KAPITEL II

1.
Nur zugelassene Fischereifahrzeuge können eine Fanglizenz für die grönländische AWZ erhalten.
2.
Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der grönländischen AWZ verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der grönländischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Grönland oder in der grönländischen AWZ aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.
3.
Die Beantragung und Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens ist in der Verwaltungsvereinbarung in Anlage 1 geregelt.

KAPITEL III

Die Fischerei findet in der als grönländische ausschließliche Wirtschaftszone definierten Fischereizone statt, die festgelegt ist in der Verordnung Nr. 1020 vom 15. Oktober 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass Nr. 1005 vom 15. Oktober 2004 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands, mit dem das Gesetz Nr. 411 vom 22. Mai 1996 über ausschließliche Wirtschaftszonen in Kraft gesetzt wurde. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen findet die Fischerei gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des vom grönländischen Parlament verabschiedeten Gesetzes Nr. 18 über Fischerei vom 31. Oktober 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz des Parlaments Nr. 28 vom 18. Dezember 2003, mindestens 12 Seemeilen von der Basislinie statt. Die Basislinien sind gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 1004 vom 15. Oktober 2004 zur Änderung des Königlichen Erlasses über die Abgrenzung der grönländischen Hoheitsgewässer festgelegt.

KAPITEL IV

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Protokolls bieten die grönländischen Behörden den Gemeinschaftsbehörden die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen zusätzlichen Fangmöglichkeiten an. Die Gemeinschaftsbehörden unterrichten die grönländischen Behörden binnen sechs Wochen nach Eingang des Angebots über ihre Absichten. Lehnen die Gemeinschaftsbehörden das Angebot ab oder teilen sie ihre Absichten nicht innerhalb von sechs Wochen mit, so können die grönländischen Behörden diese Fangmöglichkeiten anderen Parteien anbieten.

KAPITEL V

1.
Den Gemeinschaftsschiffen werden Unterlagen zur Verfügung gestellt, die in englischer Sprache die Teile der grönländischen Rechtsvorschriften über Fangmeldungen, technische Erhaltungsmaßnahmen und die Beobachterregelung enthalten.
2.
Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe führen an Bord ein Logbuch, in das sie nach den im grönländischen Recht vorgesehenen Regelungen Angaben zu ihrer Tätigkeit eintragen.
3.
Die Fangtätigkeit wird in Übereinstimmung mit den im grönländischen Recht vorgesehenen technischen Erhaltungsmaßnahmen betrieben.
4.
Jede Fangtätigkeit in der grönländischen AWZ unterliegt der im grönländischen Recht vorgesehenen Beobachterregelung. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe arbeiten bei der Anbordnahme von Beobachtern in den von den grönländischen Behörden bezeichneten Häfen mit diesen Behörden zusammen.

KAPITEL VI

Die Bedingungen für das satellitengestützte Überwachungssystem sind in Anlage 2 festgelegt.

KAPITEL VII

Die Bedingungen für den Bestandszugang zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen sind in Anlage 3 festgelegt.

KAPITEL VIII

Die Bedingungen für die Versuchsfischerei sind in Anlage 4 festgelegt.

KAPITEL IX

Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gegen grönländisches Recht verstoßen hat, so teilen sie dies baldmöglichst der Europäischen Kommission und dem Flaggenmitgliedstaat mit. Diese Mitteilung enthält den Schiffsnamen, die Registernummer, das Rufzeichen und die Namen der Reeder und Kapitäne des Schiffs. Außerdem sind die Umstände, unter denen es zu dem Verstoß gekommen ist, und etwaige Sanktionen anzugeben. Die Kommission stellt den grönländischen Behörden eine regelmäßig aktualisierte Liste der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

Sollte sich der Bestand erholen, kann die Gemeinschaft bis zu pm t fischen, mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls. Die Quote für 2007 kann erst ab dem 1. Juni gefischt werden. Diese Mengen können im östlichen oder westlichen Bestand gefischt werden.

(2)

Östlicher oder westlicher Bestand. Fang mit pelagischen Schleppnetzen.

(3)

Diese Menge wird gegebenenfalls nach Maßgabe der Vereinbarung über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Küstenländer berichtigt. Die Fischerei wird über eine Begrenzung der Anzahl gleichzeitig fischender Schiffe gesteuert.

(4)

Davon müssen 1000 t durch nicht mehr als 6 Grundlangleinenfänger der Gemeinschaft gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt und vergesellschaftete Arten fischen. Die für Grundlangleinenfänger geltenden Fangbedingungen werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses vereinbart.

(5)

Sofern der Bestand befischbar ist, kann die Gemeinschaft im folgenden Jahr bis zu 7,7 % der Lodde-TAC für die Fangsaison vom 20. Juni bis zum 30. April nutzten, wobei die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene finanzielle Gegenleistung entsprechend angehoben wird.

(6)

Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Die Zusammensetzung der Beifänge wird jährlich im Rahmen des Gemischten Ausschusses überprüft. Kann im Osten oder Westen gefischt werden.

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