Anlage 4 VO (EG) 2007/753
Durchführungsbestimmungen für Versuchsfischereien
Die Autonome Regierung Grönlands und die Europäische Kommission entscheiden gemeinsam, wer aus der Europäischen Gemeinschaft solche Versuchsfischereien wann und wie durchführt. Um die Erkundungen der Schiffe zu erleichtern, stellt die Autonome Regierung Grönlands (über das Grönländische Institut für Naturressourcen) wissenschaftliche und andere grundlegende Informationen zur Verfügung. Die grönländische Fischwirtschaft wird eng beteiligt (Koordinierung und Dialog über konkrete Durchführung der Versuchsfischerei). Dauer der Kampagnen: Höchstens sechs und mindestens drei Monate, es sei denn, die Vertragsparteien legen einvernehmlich eine andere Dauer fest. Auswahl der Kandidaten für die Durchführung von Versuchsfischereikampagnen: Die Europäische Kommission leitet die Lizenzanträge für Versuchsfischereien an die grönländischen Behörden weiter. Das betreffende Dossier muss folgende Angaben enthalten:- —
die technischen Daten des Schiffes;
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Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei;
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vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.).
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eine Meldung der bereits an Bord befindlichen Fänge;
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die technischen Merkmale des für die Kampagne eingesetzten Fanggeräts;
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eine Erklärung, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.
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dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden und hierzu genauere Angaben machen (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen);
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Position, Geschwindigkeit und Kurs des Schiffes mittels VMS übertragen;
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sicherstellen, dass ein grönländischer wissenschaftlicher Beobachter oder ein von den grönländischen Behörden ausgewählter Beobachter an Bord mitfährt. Aufgabe des Beobachters ist es, wissenschaftliche Fangdaten zu sammeln und Fangproben zu nehmen. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden im Einvernehmen mit den grönländischen Behörden festgelegt. Solange die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, muss das Schiff einen Hafen nicht häufiger als alle zwei Monate anlaufen;
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ihre Schiffe bei Verlassen der grönländischer AWZ zur Inspektion vorstellen, wenn die grönländischen Behörden dies verlangen;
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gewährleisten, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.
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