Anlage 2 VO (EG) 2007/753

Bestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen

1.
Alle Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien werden per Satellit überwacht, wenn sie sich in den Gewässern der jeweils anderen Vertragspartei befinden.

Fischereifahrzeuge werden durch das Fischereiüberwachungszentrum (FMC) ihres Flaggenstaats per Satellit überwacht, wenn sie in den Gewässern tätig sind, die unter die Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fallen.

2.
Für die Satellitenüberwachung tauschen die Vertragsparteien die Koordinaten (Längen- und Breitengrade) der Gewässer aus, die unter ihre Gerichtsbarkeit fallen. Diese Koordinaten lassen sonstige Ansprüche und Forderungen der Vertragsparteien unberührt. Die Daten werden in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format übermittelt.
3.
Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen insbesondere dafür, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden,

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen in die grönländische AWZ nur mit einem betriebsbereiten Satellitenüberwachungsgerät einfahren. Die grönländischen Behörden sind berechtigt, die Lizenz eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das ohne betriebsbereites Satellitenüberwachungsgerät in die grönländische AWZ einfährt, mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Die grönländischen Behörden teilen dies dem betreffenden Schiff unverzüglich mit. Sie setzen die Europäische Kommission und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über die Aussetzung der Lizenzen in Kenntnis.

4.
Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.
5.
Wenn ein Fischereifahrzeug, das satellitengestützt überwacht wird, in die unter die Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fallenden Gewässer einfährt bzw. diese verlässt, übermittelt der Flaggenstaat dem FMC der anderen Vertragspartei eine „Einfahrt” - bzw. „Ausfahrt” -Meldung gemäß der Beschreibung im Anhang. Diese Meldungen werden unverzüglich übermittelt und stützen sich auf stündlich erhobene Überwachungsdaten. Die Überwachung eines Fischereifahrzeugs, das sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befindet, durch das FMC des Flaggenstaats erfolgt stündlich oder häufiger, falls die Parteien dies wünschen.
6.
Ist ein Fischereifahrzeug in die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei eingefahren, so übermittelt das FMC des Flaggenstaats dem betreffenden FMC der anderen Vertragspartei unverzüglich mindestens alle zwei Stunden die jeweils letzte Positionsmeldung. Diese Mitteilungen werden gemäß dem Anhang als Positionsmeldungen gekennzeichnet.
7.
Die Fischereifahrzeuge dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten, solange sie in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fischen.

Hat das Satellitenüberwachungsgerät mehr als vier Stunden lang stündliche Meldungen mit derselben geografischen Position übermittelt, so kann eine Positionsmeldung mit dem Tätigkeitscode „ANC” gemäß der Definition im Anhang gesendet werden. Diese Positionsmeldungen können alle 12 Stunden übermittelt werden. Die stündliche Meldefrequenz wird innerhalb einer Stunde nach einer Positionsänderung wieder aufgenommen.

8.
Die Meldungen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 werden in computerlesbarer Form je nach vorheriger Vereinbarung zwischen den betreffenden FMC nach dem X25-Protokoll oder anderen sicheren Protokollen übermittelt.

X25 wird durch HTTPS oder andere sichere Protokolle ersetzt, sobald die NEAFC über die Ersetzung entschieden hat.

9.
Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän die unter Nummer 7 genannten Angaben rechtzeitig an das Fischereiüberwachungszentrum des betreffenden Flaggenstaats. Unter diesen Umständen reicht eine Positionsmeldung alle vier Stunden, solange sich das Fischereifahrzeug in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befindet. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug selbst leitet diese Meldungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei weiter.

Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, bevor das Fischereifahrzeug eine neue Fangreise antritt.

Ausnahmen sind möglich, wenn das Gerät aus Gründen, die sich der Kontrolle des Kapitäns oder Reeders des Fischereifahrzeugs entziehen, offensichtlich weder repariert noch ausgetauscht werden kann.

10.
Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Fischereifahrzeuge, wenn diese sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befinden. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgesehen geortet, so ist das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei unverzüglich zu informieren.
11.
Stellt ein Fischereiüberwachungszentrum fest, dass die andere Vertragspartei die Angaben gemäß den Nummern 5, 6 und 7 nicht übermittelt, so wird die andere Partei unverzüglich hierüber unterrichtet.

Die gespeicherten Meldungen werden übermittelt, sobald die elektronische Verbindung zwischen den betreffenden Fischereiüberwachungszentren wieder hergestellt ist.

Störungen der Kommunikation zwischen den Fischereiüberwachungszentren wirken sich nicht auf den Betrieb der Fischereifahrzeuge aus.

12.
Die Überwachungsdaten, die der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt werden, werden unter keinen Umständen in einer Form, die die Identifizierung eines einzelnen Schiffs ermöglicht, an andere Behörden als die Kontroll- und Überwachungsbehörden weitergegeben.
13.
Die Fischereiüberwachungszentren der Europäischen Gemeinschaft sind das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats für die Übermittlung der Meldungen und Berichte gemäß den Nummern 5, 6 und 7 von der Europäischen Gemeinschaft an Grönland. Für die Übermittlung dieser Berichte und Meldungen von Grönland an die Europäische Gemeinschaft ist das Fischereiüberwachungszentrum der Europäischen Gemeinschaft das Fischereiüberwachungszentrum des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug tätig ist oder war. Das Fischereiüberwachungszentrum Grönlands wird in der Kontrollabteilung der Fischereidirektion (grönländische Fanglizenzkontrollbehörden) in Nuuk eingerichtet.
14.
Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Adressen und Spezifikationen aus, die für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren gemäß den Nummern 5, 6 und 7 zu verwenden sind. Diese Informationen umfassen, soweit verfügbar, Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, die für die Kommunikation zwischen den Fischereiüberwachungszentren im Allgemeinen von Nutzen sein können.
15.
Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug gemäß Nummer 1 unter der Flagge einer der Vertragsparteien in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Partei Fischfang betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, ohne ein funktionierendes Satellitenüberwachungsgerät an Bord zu haben und ohne der anderen Partei Meldungen zu übermitteln, kann dieses Fischereifahrzeug angewiesen werden, die Gewässer der betreffenden Partei zu verlassen. Die Vertragsparteien vereinbaren Verfahren für den Austausch von Informationen, um festzustellen, aus welchen Gründen keine Meldungen übermittelt werden. Dieser Austausch soll verhindern, dass Fischereifahrzeuge ungerechtfertigt ausgewiesen werden.
16.
Der wiederholte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anwendung der vorliegenden Maßnahmen kann als schwerer Verstoß betrachtet werden.
17.
Die Vertragsparteien überprüfen diese Bestimmungen gegebenenfalls.

Übermittlung von VMS-Meldungen an das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei

1)
Meldung „EINFAHRT”

Datenfeld Feldcode Obligatorisch/fakultativ Bemerkungen
Aufzeichnungsbeginn SR O Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an
Empfänger AD O Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes
Absender FR O Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes
Aufzeichnungsnummer RN F Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
Aufzeichnungsdatum RD F Angabe Meldung — Datum der Übertragung
Aufzeichnungszeit RT F Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung
Art der Meldung TM O Angabe Meldung — Art der Meldung „ENT”
Rufzeichen RC O Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs
Interne Referenznummer IR O Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)
Äußere Kennziffern XR F Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs
Breitengrad LT O Angabe zur Position des Schiffs — Position ± 99.999 (WGS-84)
Längengrad LG O Angabe zur Position des Schiffs — Position ±999.999 (WGS-84)
Geschwindigkeit SP O Angabe zur Position des Schiffs — Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel Knoten
Kurs CO O Angabe zur Position des Schiffs — Schiffskurs 360°-Skala
Datum DA O Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
Uhrzeit TI O Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)
Aufzeichnungsende ER O Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

2)
Meldung/Bericht „POSITION”

Datenfeld Feldcode Obligatorisch/fakultativ Bemerkungen
Aufzeichnungsbeginn SR O Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an
Empfänger AD O Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes
Absender FR O Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes
Aufzeichnungsnummer RN F Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
Aufzeichnungsdatum RD F Angabe Meldung — Datum der Übertragung
Aufzeichnungszeit RT F Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung
Art der Meldung TM O Angabe Meldung — Art der Meldung „POS” (1)
Rufzeichen RC O Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs
Interne Referenznummer IR O Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)
Äußere Kennziffern XR F Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs
Breitengrad LT O Angabe zur Position des Schiffs — Position ± 99.999 (WGS-84)
Längengrad LG O Angabe zur Position des Schiffs — Position ±999.999 (WGS-84)
Tätigkeit AC F(2) Angabe zur Position des Schiffs — „ANC” gibt Modus reduzierter Berichterstattung an
Geschwindigkeit SP O Angabe zur Position des Schiffs — Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel Knoten
Kurs CO O Angabe zur Position des Schiffs — Schiffskurs 360°-Skala
Datum DA O Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
Uhrzeit TI O Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)
Aufzeichnungsende ER O Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

3)
Meldung „AUSFAHRT”

Datenfeld Feldcode Obligatorisch/fakultativ Bemerkungen
Aufzeichnungsbeginn SR O Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an
Empfänger AD O Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes
Absender FR O Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes
Aufzeichnungsnummer RN F Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
Aufzeichnungsdatum RD F Angabe Meldung — Datum der Übertragung
Aufzeichnungszeit RT F Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung
Art der Meldung TM O Angabe Meldung — Art der Meldung „EXI”
Rufzeichen RC O Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs
Interne Referenznummer IR O Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)
Äußere Kennziffern XR F Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs
Datum DA O Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
Uhrzeit TI O Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)
Aufzeichnungsende ER O Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

4)
Datenübertragungsformat

Jede Datenübertragung ist wie folgt aufgebaut:

ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR” stehen für den Beginn einer Meldung;

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten;

Datenpaare werden durch Leertaste getrennt;

die Buchstaben „ER” und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Alle Feldcodes in diesem Anhang sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC-Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist.

Fußnote(n):

(1)

„MAN” für Schiffe mit defektem Satellitenüberwachungsgerät.

(2)

Nur anwendbar, wenn das Schiff POS-Meldungen mit verringerter Häufigkeit übermittelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.