Anlage 3 VO (EG) 2007/753

Verfahren und Kriterien für die Prüfung der Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften

1.
Die Parteien tauschen Informationen aus über die Vorhaben, die zur Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 2 des Abkommens eingereicht werden.
2.
Die Vorhaben werden der Gemeinschaft über die zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt.
3.
Die Gemeinschaft legt dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Vorhaben unter Zugrundelegen folgender Kriterien:

a)
Einsatz geeigneter Techniken für die geplante Fangtätigkeit;
b)
Zielarten und Fangzonen;
c)
Alter des Schiffes;
d)
bei zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten;
e)
Erfahrungen des Gemeinschaftsreeders und seiner grönländischen Partner im Fischereisektor.

4.
Der Gemischte Ausschuss gibt nach der Prüfung gemäß Ziffer 3 eine Stellungnahme zu den Vorhaben ab.
5.
Hat der Gemischte Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung abgegeben, so erteilt die grönländische Behörde die erforderlichen Genehmigungen und Fanglizenzen.

Bedingungen für den Bestandszugang zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen in Grönland

1.
Lizenzen

Die von Grönland erteilten Fanglizenzen sind so lange gültig, wie die zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen bestehen. Die Fangtätigkeit erfolgt im Rahmen von Quoten, die von der grönländischen Behörde zugeteilt werden.

2.
Ersetzung von Schiffen

Ein Gemeinschaftsschiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes Gemeinschaftsschiff mit gleicher Kapazität und gleichen technischen Merkmalen ersetzt werden.

3.
Ausrüstung

Die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen eingesetzten Schiffe genügen bezüglich der Ausrüstung den in Grönland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die unterschiedslos für Schiffe Grönlands und der Gemeinschaft gelten.

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