Artikel 1 VO (EG) 2007/806

(1) Die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente werden für die Erzeugnisse des Schweinefleischsektors der dort aufgeführten KN-Codes eröffnet.

Die Zollkontingente werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eröffnet.

(2) Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz, die laufenden Nummern sowie die Nummern der jeweiligen Gruppen sind in Anhang I festgesetzt.

(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten unter den in den Gruppen G2 und G3 des Anhangs I vorgesehenen Erzeugnissen der KN-Codes ex02031955 und ex02032955 als

a)
„entbeinte Kotelettstränge” : die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck;
b)
„Filet” : das die Muskeln „musc. psoas major” und „musc. psoas minor” umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.

(4) Im Sinne dieser Verordnung fallen unter die Erzeugnisse der KN-Codes ex02031955 und ex02032955 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 (Gruppe G2) und 09.4074 (Gruppe G7) der Anhangs I auch Schinken und Teile von Schinken.

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