Präambel VO (EG) 2007/806

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Rahmen der Welthandelsorganisation hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse im Schweinefleischsektor zu eröffnen. Es sind daher Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieser Kontingente zu erlassen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch(2) ist wiederholt grundlegend geändert worden und neue Änderungen sind erforderlich. Die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 ist daher aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(3)
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(4).
(4)
Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, ist es notwendig, den Kontingentszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres in mehrere Teilzeiträume zu unterteilen. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.
(5)
Die Verwaltung der Zollkontingente ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen.
(6)
Aufgrund der im Rahmen der Regelung für den Schweinefleischsektor möglichen Spekulationsgeschäfte sind klare Vorschriften für die Inanspruchnahme der Zollkontingentsregelung durch die Wirtschaftsteilnehmer festzulegen.
(7)
Um eine angemessene Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 20 EUR je 100 kg festzusetzen.
(8)
Im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Kommission die nicht beantragten Mengen feststellen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 zum folgenden Kontingentsteilzeitraum hinzugerechnet werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)

ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1191/2006 (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 3).

(3)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(4)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

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