Artikel 5 VO (EG) 2007/806
(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 3 vorausgeht.
(2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.
(3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 kann jeder Antragsteller mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige laufende Nummer fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus mehreren unterschiedlichen Ursprungsländern stammen. Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Höchstmenge als einziger Antrag.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen für jede Gruppe, ausgedrückt in Kilogramm.
(5) Die Lizenzen werden ab dem siebten Arbeitstag und spätestens am elften Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Absatz 4 erteilt.
(6) Die Kommission bestimmt gegebenenfalls die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden und die automatisch zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzugerechnet werden.
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