Artikel 6 VO (EG) 2007/806
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission vor Ablauf des ersten Monats eines jeden Teilzeitraums die Gesamtmengen, ausgedrückt in Kilogramm, für die Lizenzen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung erteilt worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen jährlichen Kontingentszeitraum folgenden Monats die in dem betreffenden Zeitraum für jede laufende Nummer gemäß der vorliegenden Verordnung tatsächlich in den freien Verkehr gebrachten Mengen, ausgedrückt in Kilogramm.
(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, ausgedrückt in Kilogramm, das erste Mal zusammen mit dem Antrag für den letzten Teilzeitraum und ein weiteres Mal vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats.
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