Artikel 1 VO (EG) 2007/816

Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren aus der Türkei werden ab 2007 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres zu den in diesem Anhang genannten Bedingungen eröffnet.

Vorraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Zollkontingente ist die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gemäß dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei.

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