Präambel VO (EG) 2007/816

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei(2) dient der Durchführung der Endphase der Zollunion. In seinem Abschnitt V sind die Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegt.
(2)
Der Beschluss Nr. 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei(3) enthält Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
(3)
Durch den Beschluss Nr. 1/2007 des Assoziationsrates EG-Türkei(4) werden weitere Verbesserungen der Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegt, die als Folge der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Mai 2004 die Zollunion vertiefen und erweitern und die Wirtschaftskonvergenz erhöhen sollen. Diese Verbesserungen beinhalten Zugeständnisse in Form zollfreier Zollkontingente. Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente gelten weiterhin die derzeitigen Handelsbestimmungen.
(4)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) enthält die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2026/2005 der Kommission vom 13. Dezember 2005 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2006 und die darauf folgenden Jahre für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen aus der Türkei in die Europäische Gemeinschaft(6) sollte aufgehoben werden. Mengen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Datum der Aufhebung eingeführt wurden, sind von der Menge des jeweiligen neuen Kontingents abzuziehen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)

ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(3)

ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 26.

(4)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(6)

ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 3.

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