Artikel 12 VO (EG) 2007/834
Vorschriften für die pflanzliche Erzeugung
(1) Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung folgende Vorschriften:
- a)
- Bei der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.
- b)
- Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch mehrjährige Fruchtfolge, die Leguminosen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind, erhalten und gesteigert werden.
- c)
- Die Verwendung biodynamischer Zubereitungen ist zulässig.
- d)
- Zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- e)
- Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.
- f)
- Alle verwendeten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
- g)
- Die Verhütung von Verlusten durch Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter hat sich hauptsächlich auf den Schutz durch Nützlinge, geeignete Arten- und Sortenwahl, Fruchtfolge, Anbauverfahren und thermische Prozesse zu stützen.
- h)
- Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- i)
- Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsmaterial mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
- j)
- Bei der pflanzlichen Erzeugung dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
(2) Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern
- a)
- diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit anderen als den nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Mitteln behandelt worden sind;
- b)
- das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.
(3) Die zur Durchführung der Erzeugungsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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