Artikel 13 VO (EG) 2007/834

Vorschriften für die Erzeugung von Meeresalgen

(1) Das Sammeln von im Meer natürlich vorkommenden wild wachsenden Algen und ihrer Teile gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern

a)
die betreffenden Gewässer von hoher ökologischer Qualität im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(1) und von einer Qualität sind, die bezeichneten Gewässern im Sinne der noch umzusetzenden Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer(2) entspricht und in gesundheitlicher Hinsicht nicht ungeeignet sind. Solange im Rahmen von Durchführungsbestimmungen keine detaillierten Vorschriften erlassen wurden, dürfen wild wachsende essbare Algen nicht in Gebieten gesammelt werden, die nicht den Kriterien für die Gebiete der Klasse A oder der Klasse B im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(3) genügen;
b)
das Sammeln die langfristige Stabilität des natürlichen Lebensraums oder die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

(2) Die Algenzucht erfolgt in Küstengebieten, deren Umwelt- und Gesundheitsmerkmale mindestens den in Absatz 1 beschriebenen Merkmalen entsprechen müssen, um als ökologisch/biologisch gelten zu können; ferner

a)
sind auf allen Stufen der Erzeugung von der Sammlung von Jungalgen bis zur Ernte nachhaltige Praktiken anzuwenden;
b)
sind regelmäßig Jungalgen in freien Gewässern zu sammeln, um den Zuchtbestand in Innenanlagen zu ergänzen und sicherzustellen, dass ein großer Genpool erhalten bleibt;
c)
dürfen außer in Innenanlagen keine Düngemittel verwendet werden; es dürfen nur solche Düngemittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu diesem Zweck zugelassen wurden.

(3) Die zur Durchführung der Produktionsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Richtlinie Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(2)

ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 14.

(3)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

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