Artikel 15 VO (EG) 2007/834
Vorschriften für die Erzeugung von Aquakulturtieren
(1) Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die Erzeugung von Aquakulturtieren folgende Vorschriften:
- a)
-
Herkunft der Aquakulturtiere:
- i)
- Die ökologische/biologische Aquakultur beruht auf der Aufzucht eines Jungbestands, der aus ökologischen/biologischen Brutbeständen und ökologischen/biologischen Betrieben stammt.
- ii)
- Sind keine Jungbestände aus ökologischen/biologischen Brutbeständen oder Betrieben erhältlich, so können unter bestimmten Bedingungen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Tiere in einen Betrieb eingebracht werden.
- b)
-
Haltungspraktiken:
- i)
- Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und Tierschutz besitzen.
- ii)
- Haltungspraktiken, einschließlich Fütterung, Bauweise der Anlagen, Besatzdichte und Wasserqualität müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und verhaltensmäßigen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
- iii)
- Durch die Haltungspraktiken müssen negative Auswirkungen des Betriebs auf die Umwelt — einschließlich des Entweichens von Beständen — so gering wie möglich gehalten werden.
- iv)
- Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Aquakulturtieren getrennt gehalten werden.
- v)
- Beim Transport ist sicherzustellen, dass der Tierschutz erhalten bleibt.
- vi)
- Ein Leiden der Tiere, einschließlich bei der Schlachtung, ist so gering wie möglich zu halten.
- c)
-
Fortpflanzung:
- i)
- Künstliche Polyploidie-Induktion, künstliche Hybridisierung, das Klonen und die Erzeugung von gleichgeschlechtlichen Linien — mit Ausnahme einer manuellen Sortierung — ist untersagt.
- ii)
- Es sind geeignete Linien auszuwählen.
- iii)
- Es sind artenspezifische Bedingungen für die Bewirtschaftung der Brutbestände, für die Aufzucht und die Erzeugung von Jungfischen festzulegen.
- d)
-
Futtermittel für Fische und Krebstiere:
- i)
- Die Tiere sind mit Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen.
- ii)
- Der pflanzliche Anteil der Futtermittel muss aus ökologischer/biologischer Produktion stammen; der aus Wassertieren gewonnene Anteil der Futtermittel muss aus der nachhaltigen Nutzung der Fischerei stammen.
- iii)
- Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- iv)
- Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.
- e)
-
Muscheln und andere Arten, die nicht gefüttert werden, sondern sich von natürlichem Plankton ernähren:
- i)
- Diese Tiere, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren, müssen ihren ernährungsphysiologischen Bedarf in der Natur decken; dies gilt nicht für Jungtiere, die in Brutanlagen und Aufzuchtbecken gehalten werden.
- ii)
- Sie müssen in Gewässern gehalten werden, die die Kriterien für die Gebiete der Klasse A oder der Klasse B im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen.
- iii)
- Die betreffenden Gewässer müssen von hoher ökologischer Qualität im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und von einer Qualität sein, die bezeichneten Gewässern im Sinne der noch umzusetzenden Richtlinie 2006/113/EG entspricht.
- f)
-
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung:
- i)
- Die Krankheitsvorsorge muss auf einer Haltung der Tiere unter optimalen Bedingungen durch eine angemessene Standortwahl, eine optimale Gestaltung des Betriebs, die Anwendung guter Haltungs- und Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich regelmäßiger Reinigung und Desinfektion der Anlagen, hochwertige Futtermittel, eine angemessene Besatzdichte und die Wahl geeigneter Rassen und Linien beruhen.
- ii)
- Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.
- iii)
- Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet.
- iv)
- Nach dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.
- g)
- Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Teichen, Käfigen, Gebäuden und Anlagen lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
(2) Die zur Durchführung der Produktionsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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