Artikel 16 VO (EG) 2007/834
Im Landbau verwendete Erzeugnisse und Stoffe und Kriterien für ihre Zulassung
(1) Die Kommission lässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren die Erzeugnisse und Stoffe, die im ökologischen/biologischen Landbau für folgende Zwecke verwendet werden dürfen, zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu und nimmt sie in ein beschränktes Verzeichnis auf:
- a)
- als Pflanzenschutzmittel;
- b)
- als Düngemittel und Bodenverbesserer;
- c)
- als nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung;
- d)
- als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe;
- e)
- als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Gebäuden und Anlagen für die tierische Erzeugung;
- f)
- als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Die in dem beschränkten Verzeichnis aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe dürfen nur insoweit verwendet werden, wie die entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist.
(2) Die Zulassung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Stoffe unterliegt den Zielen und Grundsätzen des Titels II sowie folgenden allgemeinen und speziellen Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:
- a)
- Ihre Verwendung ist für eine nachhaltige Produktion notwendig und für die beabsichtigte Verwendung unerlässlich;
- b)
- alle Erzeugnisse und Stoffe müssen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sein, es sei denn, solche Erzeugnisse oder Stoffe sind nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich oder Alternativen stehen nicht zur Verfügung;
- c)
-
im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse gilt Folgendes:
- i)
- Ihre Verwendung ist unerlässlich für die Bekämpfung eines Schadorganismus oder einer bestimmten Krankheit, zu deren Bekämpfung keine anderen biologischen, physischen, züchterischen Alternativen oder anbautechnischen Praktiken oder sonstigen effizienten Bewirtschaftungspraktiken zur Verfügung stehen;
- ii)
- Erzeugnisse, die nicht pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs und nicht mit ihrer natürlichen Form identisch sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn in ihren Verwendungsbedingungen jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausgeschlossen wird;
- d)
- im Falle der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse ist die Verwendung unerlässlich, um die Fruchtbarkeit des Bodens zu fördern oder zu erhalten oder einen besonderen ernährungsphysiologischen Bedarf von Pflanzen zu decken oder spezifische Bodenverbesserungszwecke zu erfüllen;
- e)
-
im Falle der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse gilt Folgendes:
- i)
- Sie sind für die Erhaltung der Tiergesundheit, des Wohls und der Vitalität der Tiere erforderlich und tragen zu einer angemessenen Ernährung bei, die den physiologischen und verhaltensgemäßen Bedürfnissen der betreffenden Art entspricht, oder es ist ohne Rückgriff auf diese Stoffe unmöglich, solche Futtermittel herzustellen oder haltbar zu machen;
- ii)
- Futtermittel mineralischen Ursprungs, Spurenelemente, Vitamine oder Provitamine sind natürlichen Ursprungs. Stehen diese Stoffe nicht zur Verfügung, so können chemisch genau definierte analoge Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen werden.
(3)
- a)
- Die Kommission kann nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren Bedingungen und Einschränkungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, bei denen die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Stoffe angewendet werden dürfen, der Anwendungsweise, der Dosierung, des Verwendungszeitraums und des Kontakts mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen festlegen und gegebenenfalls über die Rücknahme der Zulassung dieser Erzeugnisse und Stoffe entscheiden.
- b)
-
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollte oder dass die unter Buchstabe a genannten Spezifikationen für die Anwendung geändert werden sollten, so stellt er sicher, dass der Kommission und den Mitgliedstaaten offiziell ein Dossier mit den Gründen für die Aufnahme, Streichung oder Änderungen übermittelt wird.
Änderungs- oder Rücknahmeanträge sowie die diesbezüglichen Entscheidungen werden veröffentlicht.
- c)
- Erzeugnisse und Stoffe, die vor der Annahme dieser Verordnung für Zwecke verwendet wurden, die den in Absatz 1 genannten Zwecken entsprechen, können nach deren Annahme weiter verwendet werden. Die Kommission kann die Zulassung solcher Erzeugnisse oder Stoffe in jedem Fall gemäß Artikel 37 Absatz 2 zurücknehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im ökologischen/biologischen Landbau für andere als die in Absatz 1 aufgeführten Zwecke regeln, sofern ihre Verwendung den Zielen und Grundsätzen des Titels II und den allgemeinen und spezifischen Kriterien des Absatzes 2 entspricht und dabei das Gemeinschaftsrecht beachtet wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über solche nationalen Vorschriften.
(5) Die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die nicht von den Absätzen 1 und 4 erfasst werden, ist im ökologischen/biologischen Landbau zulässig, sofern ihre Verwendung den Zielen und Grundsätzen des Titels II und den allgemeinen Kriterien dieses Artikels entspricht.
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