Artikel 17 VO (EG) 2007/834

Umstellung

(1) Folgende Vorschriften gelten für landwirtschaftliche Betriebe, auf denen mit der ökologischen/biologischen Produktion begonnen wird:

a)
Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens, wenn der Unternehmer den zuständigen Behörden seine Tätigkeit gemeldet und seinen Betrieb dem Kontrollsystem gemäß Artikel 28 Absatz 1 unterstellt hat.
b)
Während des Umstellungszeitraums finden sämtliche Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.
c)
Je nach der Art der pflanzlichen oder tierischen Erzeugung werden spezifische Umstellungszeiträume festgelegt.
d)
In einem Betrieb oder einer Betriebseinheit mit teilweiser ökologischer/biologischer Produktion und teilweiser Umstellung auf ökologische/biologische Produktion muss der Unternehmer die ökologisch/biologisch produzierten Erzeugnisse und die Umstellungserzeugnisse getrennt halten, und die entsprechenden Tiere müssen getrennt oder leicht unterscheidbar sein, und er muss über die Trennung Buch führen.
e)
Zur Bestimmung des genannten Umstellungszeitraums kann ein dem Zeitpunkt des Beginns des Umstellungszeitraums unmittelbar vorangehender Zeitraum berücksichtigt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
f)
Während des unter Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums produzierte Tiere und tierische Erzeugnisse dürfen nicht unter Verwendung der in den Artikeln 23 und 24 genannten Angaben bei der Kennzeichnung und Werbung vermarktet werden.

(2) Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Bedingungen und insbesondere die Zeiträume nach Absatz 1 Buchstaben c bis f werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

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