Artikel 36 VO (EG) 2007/834

Statistische Informationen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistischen Angaben, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Folgemaßnahmen erforderlich sind. Diese statistischen Angaben werden im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft definiert.

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