Artikel 1 VO (EG) 2007/850

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das GRL berechnet dem Antragsteller eine Gebühr ( „die Gebühr” ) von 6000 EUR je Antrag.

2.
Anhang II erhält die Fassung des im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Textes.

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