Präambel VO (EG) 2007/850

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen in der Tierernährung festgelegt. Sie sieht vor, dass jede Person, die die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs oder eines neuen Verwendungszwecks eines Futtermittelzusatzstoffs wünscht, bei der Kommission gemäß der genannten Verordnung einen Zulassungsantrag ( „der Antrag” ) stellen muss.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium ( „das GRL” ) für bestimmte, in ihrem Anhang II aufgeführte Pflichten und Aufgaben vor. Außerdem legt sie fest, dass das GRL von einem Verband nationaler Referenzlaboratorien unterstützt werden kann.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 enthält Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des GRL.
(4)
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 berechnet das GRL dem Antragsteller eine Gebühr ( „die Gebühr” ) für jeden Antrag. Darüber hinaus enthält Anhang II der genannten Verordnung ein Verzeichnis der Mitglieder des Verbands nationaler Referenzlaboratorien.
(5)
Die Höhe der Gebühr wurde seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 nicht angepasst und sollte aufgrund der seit diesem Datum gemachten Erfahrungen angehoben werden.
(6)
Die Tschechische Republik, Irland, Ungarn und Finnland haben der Kommission mitgeteilt, dass sich der Name oder sonstige Einzelheiten ihrer nationalen Referenzlaboratorien, die Mitglieder des Verbands sind, geändert haben. Dementsprechend sollte das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 durch das Verzeichnis im Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt werden.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 ist daher entsprechend zu ändern.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

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