Artikel 2 VO (EG) 2007/862
Definitionen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- a)
- „üblicher Aufenthaltsort” den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zur Erholung, zum Urlaub, zum Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zur medizinischen Behandlung oder zur religiösen Pilgerfahrt oder, wenn diese Daten nicht vorliegen, den Ort des rechtlichen oder eingetragenen Wohnsitzes;
- b)
- „Zuwanderung” die Handlung, durch die eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hatte;
- c)
- „Abwanderung” die Handlung, durch die eine Person, die zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hatte, ihren üblichen Aufenthaltsort in diesem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten aufgibt;
- d)
- „Staatsangehörigkeit” die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und ihrem Heimatstaat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt;
- e)
- „Geburtsland” das Land des Wohnorts der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt (in den derzeitigen Grenzen, wenn hierzu Angaben vorliegen) oder anderenfalls das Land, in dem die Geburt stattgefunden hat (in den derzeitigen Grenzen, wenn hierzu Angaben vorliegen);
- f)
- „Zuwanderer” eine Person, die eine Zuwanderung vornimmt;
- g)
- „Abwanderer” eine Person, die eine Abwanderung vornimmt;
- h)
- „langfristig Aufenthaltsberechtigter” einen langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen(1);
- i)
- „Drittstaatsangehöriger” jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist, einschließlich Staatenloser;
- j)
- „Antrag auf internationalen Schutz” einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(2);
- k)
- „Flüchtlingseigenschaft” die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU;
- l)
- „subsidiärer Schutzstatus” den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU;
- m)
- „Familienangehörige” Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist(3);
- n)
- „vorübergehender Schutz” den vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten(4);
- o)
- „unbegleiteter Minderjähriger” einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l der Richtlinie 2011/95/EU;
- p)
- „Außengrenzen” die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)(5);
- q)
- „Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wird” Drittstaatsangehörige, denen die Einreise an der Außengrenze verweigert wird, weil sie nicht alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und nicht zu einer der Personengruppen zählen, auf die in Artikel 6 Absatz 5 jener Verordnung Bezug genommen wird;
- r)
- „Drittstaatsangehörige, deren illegaler Aufenthalt festgestellt wird” , Drittstaatsangehörige, bei denen offiziell festgestellt wird, dass sie sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die die Voraussetzungen für den Aufenthalt oder den Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen;
- s)
- „Neuansiedlung” die Überstellung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen — aufgrund einer Bewertung ihrer Bedürfnisse nach internationalem Schutz und einer dauerhaften Lösung — in einen Mitgliedstaat, in dem sie sich mit einem sicheren Rechtsstatus aufhalten dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission (Eurostat) über die Benutzung und die voraussichtlichen Auswirkungen von Schätzungen oder anderen Verfahren zur Anpassung von auf nationalen Definitionen beruhenden Statistiken, damit sie den harmonisierten Definitionen des Absatzes 1 entsprechen.
(3) Für das Berichtsjahr 2008 können die der Kommission (Eurostat) nach dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Statistiken auf alternativen (nationalen) Definitionen beruhen. In diesen Fällen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) diese alternativen Definitionen mit.
(4) Sind für einen Mitgliedstaat eine oder mehrere der in den Definitionen des Absatzes 1 genannten Rechtsvorschriften nicht bindend, sollte dieser Mitgliedstaat Statistiken zur Verfügung stellen, die den gemäß dieser Verordnung geforderten Statistiken vergleichbar sind, wenn sie nach den bestehenden Rechts- und/oder Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestellt werden können.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
- (2)
ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.
- (3)
ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
- (4)
ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.
- (5)
ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
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